Der Paragraph 51 der Bauordnung von Berlin (Kurzform BauO Berlin) soll abgeschafft werden! Und zwar aus Gründen der „Entbürokratisierung“. Was bedeutet das? Eines in jedem Fall, dass diesem Ansinnen bereits jetzt entgegengetreten werden muss.
Ja, Sie haben richtig gelesen, es gibt die Bestrebungen in der Senatsverwaltung mittels Einbringung eines Referentenentwurfs, den § 51 der Berliner Bauordnung abzuschaffen. Und zwar aus Gründen der „Entbürokratisierung“. Wie die in Paragraph 51 verbrieften Rechte behinderter Menschen dann verordnet werden sollen, ist wie so vieles noch unklar. Feststehen dürfte allerdings jetzt schon, dass eine Beseitigung dieser gesetzlichen Regelung nicht nur einen herben Rückschlag für die behinderten Bürger der Stadt, sondern auch eine Rechtsverletzung bedeuten würde.
Die Bedeutung des Paragraphen 51
Paragraph 51 der Berliner Bauordnung regelt das barrierefreie Bauen im Land Berlin. Diese Regelung schreibt beispielsweise fest, dass in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei und ebenso zugänglich sein müssen oder aber, dass öffentliche Bauten so errichtet bzw. instandzuhalten sind, dass sie von behinderten und alten Personen ohne fremde Hilfe genutzt werden können.
Der Paragraph 51 ist somit ein Gesetz, welches Bauträger verpflichtet, bei der Errichtung von Wohnhäusern auf die Belange behinderter Menschen -insbesondere Rollstuhlfahrern – zu achten und die baulichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen. Zugegeben, diese Regelung hat Schwächen. So ist sie mit ihrer Definition von Barrierefreiheit zu einseitig und wird anderen Behinderungsarten nicht gerecht. Darüber hinaus wird beispielsweise nicht näher definiert, wie solch eine Wohnung auszusehen hat- beispielsweise mit einem Verweis auf DIN 18040-, damit sie für einen Rollstuhlfahrer barrierefrei ist. Aber dies sind keine Gründe, diese Norm zu verbannen, sondern – ganz im Gegenteil- an ihnen zu arbeiten, um die Rechte aller behinderten Menschen im Baurecht ausreichend zu berücksichtigen.
Dass der Paragraph 51 der Berliner Bauordnung verbindlichen Charakter besitzt, wird auch dadurch deutlich, dass Verstöße dagegen durch § 83 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauO sanktioniert werden können. Ein weiterer Grund, weshalb diese gesetzliche Regelung bestehen bleiben muss.
Aureichender Schutz nötig
Wollte man argumentieren, dass bei einer anderweitigen Verortung der in Paragraph 51 verbrieften Rechte, beispielsweise in der Musterbauordnung, der Rechtsschutzcharakter erhalten bliebe und damit die Belange behinderter Menschen ausreichend geschützt seien, so trifft das nicht zu. Die Musterbauordnung (MBO) ist eine Standard- und Mindestbauordnung, die den Ländern als Grundlage für deren jeweilige Landesbauordnungen dient. Die Musterbauordnung sowie die Musterverordnungen sind keine Gesetze, sondern Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Eine solche Verordnung hieße also, dass die Regelungen in Paragraph 51 Berliner Bauordnung ihren zwingenden Charakter verlieren würden.
Im Übrigen würde eine Abschaffung der gesetzlichen Regelung zum barrierefreien Bauen ein Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (Kurzform UN-BRK) darstellen. Die UN-BRK ist ein Bundesgesetz mit Verfassungsrang und somit für den Gesetzgeber hinsichtlich aller nachfolgenden Gesetzesänderungen maßgeblich – auch hinsichtlich § 51 Berliner Bauordnung. Artikel 9 der UN-BRK schreibt fest, dass zur Ermöglichung einer unabhängigen Lebensführung von Menschen mit Behinderung und ihrer vollen Teilhabe in allen Lebensbereichen der Gesetzgeber „geeignete Maßnahmen“ treffen muss, um u.a. „sicherzustellen, dass private Rechtsträger die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen“.
Bauordnung und UN-BRK
Zwar werden durch Artikel 9 der UN-BRK nur die Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, so dass man zu der Auffassung gelangen könnte, dass (zumindest) der private Bausektor und damit § 51 Abs. 1 Bauordnung nicht tangiert würde und somit ohne weiteres abgeschafft werden könne. Dem steht meiner Ansicht jedoch Art. 4 der UN-BRK entgegen, wonach sich der Gesetzgeber verpflichtet, „alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder Privatunternehmen zu ergreifen“. Die in § 51 Abs. 1 BauO getroffene Regelung zum (auch) privaten Wohnungsbau trägt dem Umstand Rechnung, dass Rollstuhlfahrer auf dem privaten Wohnungsmarkt keine geeigneten Wohnungen gefunden haben und somit in ungerechtfertigter Weise benachteiligt waren. Die Abschaffung von § 51 Berliner Bauordnung kann mithin als Diskriminierung beschrieben werden, die mit der UN-BRK letztlich nicht vereinbar ist.
Allenfalls ein übergeordnetes oder zumindest gleichrangiges (verfassungsrechtlich geschütztes) Interesse ließe die UN-BRK nicht zur Anwendung kommen. Das Interesse an einer „Entbürokratisierung“ dürfte dafür jedenfalls nicht reichen.
Es ist ein menschliches Grundbedürfnis, in zugänglichen und bezahlbaren Wohnungen zu leben. Diesem Grundbedürfnis, das eine staatliche Verpflichtung ist, nachzukommen, würde durch eine Abschaffung in § 51 nicht nachgekommen werden.
