Sowohl die UN-Kinderrechtskonvention als auch die UN-Behindertenrechtskonvention zielen darauf ab, verbesserte Bedingungen und Entwicklungschancen für junge Menschen zu schaffen. Über das Kindeswohl kann man sicher streiten. Familienrichterinnen/Familienrichter können ein Lied davon singen. In Artikel 7 der UN-Behindertenrechtskonvention heißt es: „Bei allen Maßnahmen ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“.
Eine wichtige Frage könnte dabei lauten: Wie fördern eigentlich separierende Einrichtungen das Kindeswohl? Das Selbstkonzept wird geschwächt, die Bildungschancen verringert und eine Entfremdung von der Gesellschaft in Gang gesetzt, wie mehrere empirische Befunde zeigen. Die Aktion Mensch und INNOFACT AG fanden heraus, dass die Hälfte der Bevölkerung Menschen mit Behinderung gar nicht wahrnimmt.
Sie möchten den gesamten Artikel lesen? Dann leiten wir sie gerne auf die Internetseiten Inklusionsfakten.de weiter: http://inklusionsfakten.de/das-kindeswohl/
