Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern nur noch nach familiengerichtlicher Genehmigung

Hubert Hüppe, MdB, begrüßt höheren Schutz von Kindern

von: Berliner Behindertenzeitung

Hüppe

Hubert Hüppe ist CDU-Bundestagsabgeordneter.

Hubert Hüppe, CDU-Bundestagsabgeordneter und ehemaliger Behindertenbeauftragter der Bundesregierung, begrüßt die Verabschiedung des Gesetzes zum besseren Schutz von Kindern gegen freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen.

„Ich bin froh, dass wir das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg gebracht haben. Es war dringend geboten, dass der Schutz für Kinder vor freiheitsbeschränkenden Maßnahmen erhöht wird“, so Hüppe. Bereits 2013 hatte sich Hüppe an das Bundesjustizministerium gewandt und rechtlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinder- und Behindertenhilfe gefordert, nachdem einschlägige Presseberichte aus Bayern bekannt wurden und ein Fall aus Nordrhein-Westfalen persönlich an ihn herangetragenen wurde.

Das Gesetz greift nun zwei Punkte auf. Die Regelung zu einer freiheitsbeschränkenden Unterbringung von Kindern wird mit einem neuen Absatz zur familiengerichtlichen Genehmigung für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern ergänzt. Diese gilt auch für die elterliche Entscheidung für ein Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und dem durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Dabei bleibt die primäre Entscheidung über den Einsatz von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei den Eltern. Zum zweiten wird die Höchstdauer von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen auf sechs Monate, in besonders schweren Fällen auf ein Jahr festgesetzt.

„Für Kinder wird damit ein vergleichbares Schutzniveau wie für Erwachsene sichergestellt. Bei Erwachsenen werden schon heute freiheitsbeschränkende Maßnahmen durch ein Betreuungsgericht entschieden“, so Hüppe.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestags bewirkte noch eine Evaluation der Neuregelungen und deren Auswirkungen in der Praxis fünf Jahre nach Inkrafttreten. Geprüft werden sollen die zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme erforderliche Einholung eines ärztlichen Zeugnisses, die Neubestimmung der Höchstdauer der freiheitsentziehenden Unterbringung beziehungsweise freiheitsentziehender Maßnahmen bei Kindern und die obligatorische Bestellung eines Verfahrensbeistands.