Gewaltschutz in stationären Wohneinrichtungen

Empfehlungen zum Schutz von Frauen vor geschlechtsspezifischer Gewalt

von: Berliner Behindertenzeitung

Am 1. Februar 2018 ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention) in Deutschland in Kraft getreten. Aus diesem Anlass hat das Deutsche Institut für Menschenrechte in seiner Analyse „Die Istanbul-Konvention. Neue Impulse für die Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt“ Handlungsempfehlungen zu dessen Umsetzung formuliert. Der Gewaltschutz von Frauen mit Behinderungen ist einer von sechs Bereichen, in denen die Studie vorrangigen Umsetzungsbedarf feststellt.
Frauen mit Behinderungen sind überdurchschnittlich oft von Gewalt betroffen. In stationären Wohneinrichtungen ist das Gewaltrisiko besonders hoch. Derzeit leben in Deutschland ca. 85.000 Frauen mit vornehmlich intellektuellen oder psychosozialen Beeinträchtigungen in solchen Institutionen. Ihre Problemlagen sind seit langem bekannt: Dies betrifft etwa die praktische Schwierigkeit, das Gewaltschutzgesetz im stationären Kontext anzuwenden, im Sinne einer wirkungsvollen Wegweisung der Täter_innen und die mangelnde Barrierefreiheit von externen Beratungs- und Schutzangeboten wie Frauenhäusern. Darüber hinaus fehlen nach wie vor strukturelle Vorkehrungen zur Gewaltprävention, die sich auf die Ausgestaltung von Leistungen im stationären Bereich auswirken, wie zum Beispiel eine Pflicht der Einrichtungsträger zur Entwicklung von Schutzkonzepten.

 

Gesetzliche Schutzverpflichtungen verankern, wirksame Überwachung gewährleisten

 

Im Kapitel „Frauen mit Behinderungen“ der Studie empfiehlt das Institut, bundesgesetzliche und landesrechtliche Regelungen zum Gewaltschutz zu verabschieden. Dazu sollten zum einen Schutzverpflichtungen im Sozialgesetzbuch aufgenommen werden und zum anderen die „Heimgesetze“ der einzelnen Bundesländer um Schutzvorkehrungen ergänzt werden. Eine in der Studie enthaltene vergleichende Auswertung des Instituts zeigt, dass in diesen Landesgesetzen derzeit nur vereinzelte Vorkehrungen zum Schutz der Bewohner_innen vor Gewalt enthalten sind.

Des Weiteren sollte ein wirkungsvoller institutioneller Rahmen zur Überwachung des Gewaltschutzes in Einrichtungen geschaffen werden, indem einerseits die heimrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder für diese Aufgabe qualifiziert werden und andererseits politisch über die Ausgestaltung und Qualitätsstandards einer menschenrechtliche Überwachung zur Verhinderung von Gewalt in Einrichtungen diskutiert wird (entsprechend den Vorgaben aus Artikel 16 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention).

Bereits 2015 forderte der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen von Deutschland mit Blick auf Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention (Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch) eine umfassende und wirksame Strategie zum Schutz von Frauen und Mädchen mit Behinderungen vor Gewalt. Die Istanbul-Konvention gibt nun zusätzlichen Anlass, die bekannten Probleme anzugehen. Dazu sollten Bund, Länder und Kommunen verstärkt politische Anstrengungen unternehmen und gezielte Maßnahmen in Aktionsplänen aufnehmen.

 

Publikation: 

 

Heike Rabe, Britta Leisering (2018): Die Istanbul-Konvention. Neue Impulse für die Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt. Kapitel 4.3 Frauen mit Behinderungen, S. 39-45.
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/show/die-istanbul-konvention/