Kostenvereinbarungen auf Augenhöhe! – Vertragsrecht, SGB XII

Schiedsspruch stärkt die Leistungsfähigkeit der Anbieter von ambulanten Wohnformen für Menschen mit Behinderung.

von: Reinald Purmann, Paritätischer Wohlfahrtsverband Berlin

x

 

Mit grundlegenden Entscheidungen hat die Schiedsstelle (gemäß § 80 SGB XII) die Position der Leistungserbringer gestärkt. In der Ende September 2014 verhandelten  Sache ging es um die ambulant betreuten Wohnformen in Berlin,  die zwar fachlich hochgelobt und bundesweit beneidet,  in der Praxis aber schlecht ausfinanziert sind. Besser gesagt: Schlecht finanziert waren sie bis zum 25. September 2014.

Angebot ohne Perspektive
Ursprünglich ein schlankes „Nebenangebot“ zur stationären Kernversorgungsstruktur mit nur ganz wenigen pauschalierten Kostenarten, insbesondere für den direkten face-to-face Personaleinsatz, hat sich das betreute Einzelwohnen zur heute systemtragenden Größe im Wohnen für Menschen mit Behinderungen entwickelt. Doch das Angebot stieß seit Jahren an seine Grenzen: Die Pauschalen blendeten wesentliche Kosten der Leistungserbringung völlig aus, und die Anforderungen durch das bezirkliche Fallmanagement und die rahmenvertragliche Leistungsvereinbarungen wurden stetig hochgeschraubt. Das Angebot war in seiner Existenz gefährdet, da es für die Anbieter perspektivlos war.

Eine Gruppe von Trägern, die über die Hälfte dieses Angebots in Berlin gestaltet, hat sich daher zunächst in Kostenverhandlungen mit der Senatsverwaltung für Soziales als Leistungsträger und – nach dem Scheitern dieser Versuche – in verbundenem Schiedsstellenverfahren dafür eingesetzt, dass ein individuelles Angebots in der eigenen Häuslichkeit behinderter Menschen abgesichert wird.
Strittig waren zentrale Fragen der Leistungsfähigkeit ambulanter Angebote der Eingliederungshilfe.

Leistungsgerechte Vergütung möglich
Die Ergebnisse haben den schweren Gang gelohnt: Wesentliche und ganz neue Kostenpositionen wurden durchgesetzt. Diese Entscheidungen stärken die Verhandlungsposition der freien Träger und nicht zuletzt die Ansprüche behinderter Menschen auf ihre individuelle (Sach-)Leistung.
Ein Schönheitsfehler ist der  Begründungsmangel der Schiedsstelle. Trotz dieses Wermutstropfens ist der Schiedsspruch aber nach den vielen düsteren Jahren für ambulante Angebote ein deutlicher Lichtblick!

Fazit: Die Zeit der „Obergrenzen“, bis zu denen Vergütungen zugestanden wurden, und  der einseitigen Vorgaben zu wesentlichen Positionen, wie dem Unternehmensrisiko, sind in Berlin vorbei. Wenn Träger ihre eigenen Kosten sachgerecht ordnen und – beispielsweise mit Hilfe ihres Verbands – die allgemeine Kostenstruktur im Leistungsfeld kennen, haben sie deutlich verbesserte Chancen, ihre leistungsgerechte Vergütungen auf Augenhöhe abzuschließen. Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ wurde materiell bekräftigt.

Eine Bewertung des Schiedsspruchs und seiner Auswirkungen finden Sie hier.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Edgar Jakab, jakab-consulting.de und über die Rechtsanwaltskanzlei RA Dr. Nanzka, nanzka.de