Mehrmalige Zuzahlungen für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sind nach Angaben der Bundesregierung zulässig. Zum Leistungsanspruch der Versicherten zähle nicht nur das Produkt, sondern auch die damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen, wie etwa Anpassung, Erprobung, Wartung, Kontrollen, Reparatur oder Montage, heißt es in der Antwort (18/13424) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (18/13306) der Fraktion Die Linke.
Die gesetzliche Zuzahlung von fünf bis zehn Euro fällt an, wenn ein solches Hilfsmittel, etwa ein Rollator, verordnet wird. Die Aufwendungen entstünden auch dann, wenn ein Versicherter das Hilfsmittel über den vertraglich vereinbarten Vergütungszeitraum hinaus verwende.
Ferner müsse berücksichtigt werden, dass solche Hilfsmittel üblicherweise im Besitz des Leistungserbringers verblieben. Damit umfasse die Zahlung der Krankenkasse an den Leistungserbringer auch eine Leihgebühr, die bei der Zahlung einer weiteren Vergütungspauschale erneut anfalle. Daher sei eine erneute Zuzahlung des Versicherten mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar.
Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden von einem Versicherten mehrmals oder von mehreren Versicherten nacheinander benutzt. Hierzu zählen Rollstühle, Beatmungs- oder Absauggeräte, die auch abnutzen oder verschleißen können.