Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung in stationären Einrichtungen können ihre Interessen künftig besser wahrnehmen. Grundlage ist die neue Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung zum Wohnteilhabegesetz, die am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Sie ersetzt die bisherige Heimmitwirkungsverordnung. Die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung gilt für alle stationären Einrichtungen nach dem Wohnteilhabegesetz, in denen ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen wohnen oder sich zu Pflege und Betreuung dort aufhalten. Sie erfasst auch Einrichtungen der Tagespflege. Auf Wohngemeinschaften nach § 4 des Wohnteilhabegesetzes findet die Verordnung jedoch keine Anwendung.
Senator Mario Czaja: “Die neue Verordnung wird dazu beitragen, den Bewohnerinnen und Bewohnern in den stationären Einrichtungen ein Leben in Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und Teilhabe zu ermöglichen. Die Verordnung unterstützt die Menschen dabei, ihre Wünsche und Bedürfnisse auch durchsetzen zu können. So will es auch das Wohnteilhabegesetz. Ich freue mich, dass die Rechte vieler Menschen in stationären Einrichtungen damit weiter gestärkt werden und ihre Interessen durch die Beiräte gut vertreten werden.”
Die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung regelt im Detail die kollektiven Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen. Diese Rechte werden über Bewohnerbeiräte ausgeübt, die von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst gewählt werden. Die Rechte können aber auch von Fürsprecherinnen oder Fürsprechern ausgeübt werden, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde (Heimaufsicht) bestellt werden. Insbesondere werden die Verfahren zum Zustandekommen der Bewohnervertretungen sowie deren Aufgaben und Pflichten in der Verordnung festgelegt.
Viele bewährte Regelungen aus der bisherigen Heimmitwirkungsverordnung werden übernommen. Es gibt aber auch eine Reihe von Neuerungen.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Die Möglichkeiten für die Bildung von Bewohnerbeiräten werden erweitert. Die gewählten Mitglieder eines Bewohnerbeirates sollten zwar weiterhin überwiegend Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung („Interne“) sein. Es können aber auch externe Mitglieder gewählt werden. Es handelt sich dann um ein Gremium im Sinne des § 9 Absatz 8 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes, das die Mitwirkung auf andere Weise – jedoch aufgrund einer Wahl durch die Bewohnerinnen und Bewohner – sicherstellt. Aus dieser Neuregelung folgt, dass der Bewohnerbeirat nun auch überwiegend oder ausschließlich aus externen Mitgliedern wie Angehörigen, gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Vertrauenspersonenbestehen kann. Ein Bewohnerbeirat im Sinne der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung liegt demnach immer vor, wenn er von den Bewohnerinnen und Bewohnern rechtmäßig gewählt wurde.Ist dies nicht möglich, wird die kollektive Mitwirkung weiterhin durch die Bestellung von Fürsprecherinnen und Fürsprechern durch die Heimaufsicht sichergestellt.
- Der Träger der Einrichtung ist nunmehr verpflichtet, alle schriftlichen Informationen, die für Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung bestimmt sind, in verständlicher Art und Weise abzufassen und den barrierefreien Zugang zu gewährleisten. Dies ist neu. Vielen Bewohnerinnen und Bewohnern soll trotz ihrer Einschränkungen die Möglichkeit eröffnet werden, sich über das Leben in der Einrichtung zu informieren und daran teilzuhaben, indem sie beispielsweise ein Ehrenamt im Bewohnerbeirat oder Wahlausschuss ausüben können.
- Ausgebaut wird die Möglichkeit für den Bewohnerbeirat, sich durch ein Beratungsgremium unterstützen zu lassen. Dem Beratungsgremium sollen vor allem Angehörige, sonstige Vertrauenspersonen oder Mitglieder von bezirklichen Seniorenvertretungen oder bezirklichen Behindertenorganisationen angehören. Denkbar ist daher auch ein Beratungsgremium, das ausschließlich aus Angehörigen besteht. Auch fach- und sachkundige Personen können zur Unterstützung hinzugezogen werden.
- Der Einrichtungsträger hat auch die Pflicht, rechtzeitig vor einer von ihm beabsichtigten Entscheidung eine Anhörung durchzuführen, in der sich der Bewohnerbeirat zur Maßnahme äußern und Vorschläge unterbreiten kann. Des Weiteren wird für bestimmte Angelegenheiten ein besonderer Mitwirkungsbereich mit einem erweiterten Mitwirkungsverfahren eingeführt. Das Verfahren berechtigt den Bewohnerbeirat dazu, gegen eine ablehnende Entscheidung, die der Einrichtungsträger getroffen hat, Widersprucheinzulegen und ein Einigungsgespräch mit dem Träger zu führen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dabei handelt sich zumeist um Angelegenheiten, die die Bewohnerinnen und Bewohner unmittelbar betreffen und für deren Alltag von Bedeutung sind – wie die Speise- und Getränkepläne, Alltags- und Freizeitgestaltung, Gemeinschaftsräume und die Hausordnung.
- Der Einrichtungsträger muss die Bildung und Tätigkeit des Bewohnerbeirates mit personellen und sächlichen Mitteln unterstützen und auch die notwendigen Kosten tragen. Hierzu gehört auch, dass dem Bewohnerbeirat bei Bedarf auch die Nutzung elektronischer Medien ermöglicht werden muss.
- Die Vorschriften zur Wahl des Bewohnerbeirates wurden präzisiert. Bei* neu in Betrieb gehenden Einrichtungen* muss die Berufung des Wahlausschusses erst 12 Monate nach Betriebsaufnahmeerfolgen. Auch diese Regelung ist neu. Für die Übergangszeit hat die Heimaufsicht so bald wie möglich eine Fürsprecherin oder einen Fürsprecher zu bestellen, damit die Mitwirkung auch in diesem Fall gesichert ist.
- Eine weitere Neuregelung besteht darin, dass der Bewohnerbeirat in der stationären Einrichtung regelmäßig Sprechstunden anbieten soll. Hierdurch soll der Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, den Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen hergestellt bzw. verbessert werden.
- Wegen ihrer besonderen Situation erhalten Einrichtungen der Kurzzeitpflege und stationäre Hospize eine eigene Regelung. Bei diesen Einrichtungstypen hat der Einrichtungsträger nicht auf die Bildung eines Bewohnerbeirates hinzuwirken. Für den Fall, dass sich Bewohnerinnen und Bewohner für die Bildung eines Bewohnerbeirates aussprechen sollten, lässt die Regelung erhebliche Erleichterungen bzw. Abweichungen zum Zustandekommen und zur Aufgabenwahrnehmung eines Bewohnerbeirates zu.
- Für bestehende Heimbeiräte sowie Fürsprecherinnen und Fürsprecher, die noch nach der alten Heimmitwirkungsverordnung gewählt oder bestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung. Danach können sie bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt bleiben. Auch für diese Übergangsgremien gelten jedoch ab 1. Januar 2017 bereits die Vorschriften der neuen Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung.