Neues vom Landesbeirat: Rechtsverbindlichkeit der UN-BRK

von: Berliner Behindertenzeitung

barrier-77491Eines der Hauptthemen auf der 23. Sitzung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen am 12. März war die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).

 

Nach nunmehr 5 Jahren, in der die UN-BRK in Deutschland verbindlich ist, beschäftigte sich der Landesbeirat mit seiner Rechtsverbindlichkeit. Frau Wiegmann, Studentin der Humboldt Universität, stellte eine Studie vor, die sich mit der Einkommens- und Vermögensabhängigkeit der Eingliederungshilfe befasst. Diese stellt fest, dass die Einkommens- und Vermögensabhängigkeit der Eingliederungshilfe mit der UN-BRK unvereinbar ist. (Anmerkung der Redaktion: Die BBZ berichtete über die Studie bereits in ihrer  Dezember-Ausgabe 2013, Seite 4).
Neben einem Internationalen Rechtsverstoß stellt diese Unvereinbarkeit auch einen
Verfassungsverstoß dar. Da die UN-BRK als Auslegungshilfe für die Grundrechte dient, muss das Diskriminierungsverbot der Art. 5, 2 BRK vom Schutzbereich des Art. 3 III 2 GG umfasst werden. Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 2 I SGB XII ist in Form einer Beschränkung der Rechte von behinderten Menschen und als Verwehrung angemessener Vorkehrungen eine solche von der UN-BRK verbotene Diskriminierung, sodass auch ein Verfassungsverstoß zu bejahen ist. Zudem steht die derzeitige Einordnung der Eingliederungshilfe als Teil der
Sozialhilfe im Widerspruch zum Unterschied zwischen den Zielrichtungen der
Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe.

Diskriminierungsfreie Neuregelung

Eine diskriminierungsfreie Neuregelung der Eingliederungshilfe würde den Staatshaushalt nur geringfügig belasten, da der Wegfall der Bedürftigkeitsprüfung Verwaltungskosten einsparen würde und angesichts des in der Regel geringen Einkommens von Menschen mit Beeinträchtigungen auch verhältnismäßig sein.
Der Gesetzgeber sollte die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herauslösen und gewährleisten, dass sie als eigenständige Leistung bedürftigkeitsunabhängig gewährt wird. Dies würde auch dem in der UN-BRK verankerten sozialen Modell von Behinderung entsprechen, welches nicht defizitorientiert ist, sondern Behinderung als Wechselverhältnis zwischen Beeinträchtigungen und von der Gesellschaft geschaffenen Barrieren begreift.
Der Beirat stellte fest, dass die Herauslösung der Leistungen für Menschen mit Behinderung aus dem Führsorgeprinzip eine zentrale Forderung ist. Es wird aber ebenfalls die Erfahrung gemacht, dass auch in Sozialversicherungssystemen Menschen mit Behinderung diskriminiert werden können. Auch die Probleme in Bezug auf die Pflege zur Hilfe wurden in diesem Zusammenhang angesprochen. Es wird daher als wichtig erachtet, dass bei der Erarbeitung des Bundesteilhabegesetz die Reform der Eingliederungshilfe im Mittelpunkt steht.

Inklusionsprojekte

Der Vertreter des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes im Landesbeirat berichtete über Erfahrungen zu dem Projekt „… und draußen tobt das Leben“ – Regionale Strategien zur Inklusion insbesonderen von Menschen mit geistiger Behinderung in der Kooperation mit Nachbarschaftszentren. Der Paritäter wünscht sich, dass die Teilprojekte die UN-BRK auf ihre Weise sowie durch ihre Form mit Leben erfüllen und dies unabhängig von anderen schwierigen wichtigen Wegen, wie z.B. die, die über Gerichte und Politik für die Umsetzung begangen werden müssen. Positive Beispiele von sozialer Integration und gleichberechtigter Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner im Stadtteil sind z.B. die Erstellung eines Kiez-Atlasses von, mit und für Menschen mit Behinderungen und Lernschwierigkeiten in Pankow oder das Projekt „Tempelhof inklusiv“ zur Öffnung von Kursangeboten für Menschen mit Behinderung.
Die Mitglieder des Landesbeirats wurden aufgefordert, die Aktion zu unterstützen und Projektideen zu benennen.

Zuverdienst-Einkommen für psychisch Kranke

Es wurde berichtet, dass Zuwendungen für Menschen mit seelischen Erkrankungen, die diese in den Zuverdienstbetrieben bekommen haben, bis 2013 komplett von der Anrechnung als Einkommen auf die Sozialhilfe befreit waren. Seither ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Kostenträger für Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Den Ländern wurde die Weisung erteilt, eine Regelung zu erlassen, ab welcher Mindestgrenze Zuverdienste freizulassen sind. Berlin hat die vom Bund benannte Mindestgrenze übernommen, in der Annahme, dass von den Bezirken darüber hinaus auch weiterhin Beträge ausgenommen werden können und dies auch in der Mitteilung an die Bezirke formuliert. Dem wurde nicht gefolgt, woraufhin es bei einzelnen Betroffenen zu Kürzungen der Grundsicherung kam.
Auf Grund von Protesten, hat der Senat eine Prüfung vorgenommen. In deren Folge ein Prüfschema für die Sachbearbeiter entwickelt wurde. Mit der diese dokumentieren, dass eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat. Nach Gesetzeslage gibt es für nicht behinderte Erwerbstätige eine entsprechende Höchstgrenze für Erwerbstätigenfreibeträge. Diese beläuft sich auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe I (fast 200 Euro). Diese Grenze wird nun auch für die Beschäftigten in Zuverdienstbetrieben angewendet. Die Bezirke verfahren inzwischen danach.

 

Von Heike Schwarz-Weineck