Pool-Billiard

PSG III sieht auch gemeinsame Leistungserbringung vor

von: Rechtsanwalt Dr. Martin Theben

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Rechtsanwalt Dr. Martin Theben

Der Deutsche Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung das heftig kritisierte Bundesteilhabegesetz beraten und verabschiedet. In seinem Windschatten wird dann auch das Pflegestärkungsgesetz III verabschiedet. Dieses Gesetzvorhaben fand in der Vergangenheit nur wenig Beachtung, da sich der gesamte Fokus der Debatte auf das Bundesteilhabegesetz konzentrierte. Doch auch das so bezeichnete PSG III sieht einschneidende Änderungen für Betroffende vor. Der auch Drucksache 18/9518 erschiene Gesetzentwurf der Bundesregierung regelt in Art. 2 das gesamte Recht der Hilfe zur Pflege im SGB XII neu.

Dabei werden auch in diesen  Vorschriften viele Festlegungen getroffen, die beim Bundesteilhabegesetz und der dort enthaltenen Neufassung der Eingliederungshilfe für massive Proteste sorgen. So wird auch in § 63b Abs. 1 n.F. das Vorrang-Nachrang-Prinzip im Verhältnis zur Eingliederungshilfe festgelegt. Und nach § 64b Abs. 1 Satz 3  kann häusliche Pflegehilfe auch von mehreren Leistungsempfängern gemeinsam in Anspruch genommen werden. Damit wird auch in der Hilfe zur Pflege grundsätzlich das „Zwangspoolen“ eingeführt.

Anders als beim Bundesteilhabegesetz, sollen diese Vorschriften bereits im kommenden Jahr in Kraft treten. Auf weitere drohende Verschlechterungen für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf weißt Matthias Vernaldi in einer Stellungnahme der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.v. vom 13. Oktober 2016 hin; er befürchtet Einschnitte bei der persönlichen Assistenz wegen einer im Gesetzentwurf so nicht mehr vorgesehenen Öffnungsklausel für besondere Bedarfe. Zu diesen Problemen soll auch ein Rechtsgutachten von DR. Oliver Tolmein vorgelegt werden.

Jedenfalls spielt die Große-Koalition Pool-Billiard mit dem Selbstbestimmungsrecht vieler Betroffener…

 

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