Regelung der Zuständigkeit des neuen Trägers der Eingliederungshilfe

von: Dominik Peter

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) ist in Teilen in Kraft getreten. Um die inhaltlichen Änderungen des BTHG umsetzen zu können, ist eine landesrechtliche Regelung erforderlich.

Der Senat hat dazu heute auf Vorlage der Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, Elke Breitenbach, den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB XII BE) zur Kenntnis genommen. Er wird nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme zugeleitet.

Bereits zum 1. Januar 2018 schafft das BTHG einen neuen Sozialleistungsträger, den Träger der Eingliederungshilfe. Im vorliegenden Gesetzentwurf wird für die Übergangszeit (1. Januar 2018 – 31. Dezember 2019) bis zum Inkrafttreten des Leistungsrechts der Eingliederungshilfe im SGB IX der Sozialhilfeträger als Träger der Eingliederungshilfe bestimmt. Damit bleibt es vorerst dabei, dass die bezirklichen Sozialämter die Aufgabe der Eingliederungshilfe wahrnehmen. Die Hauptverwaltung bleibt für die gesondert zugewiesenen Aufgaben zuständig, etwa die Planung oder das Vereinbarungsrecht mit den Leistungserbringern. Für die Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe ist damit eine Kontinuität gewährleistet.