Schwerbehindertenvertretung: Wahlen 2014

von: Berliner Behindertenzeitung

xAufruf vom „Arbeitskreis Selbst Aktiv Schwerbehindertenbewegung“: Die Stärkung der SBV ist unumgänglich und Notwendig für einen inklusiven Arbeitsmarkt. Denn Inklusion ist unsere Zukunft.

Unsere Forderungen:

  • Festlegung realistischer Freistellungsregelung für die SBV und deren Stellvertreter. Die Stellvertretende SBVler benötigen den gleichen Fach- und Rechtsstand, Einbindung in Schulungs- und Bildungsmaßnahmen.
  • Bessere Vermittlung von Menschen mit Behinderung im SGB II (Harz IV), speziell geschulter Vermittler in den Agenturen für Arbeit und Jobcenter für deren Bedarfe, wenn möglichst selbst behinderte Mitarbeiter.
  • Es soll endlich in Arbeit investiert werden und nicht die Arbeitslosigkeit! Längerfristige Förderungen von Menschen mit Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt aus der Langzeitarbeitslosigkeit festlegen.
  • Echte Wahlmöglichkeit für Alle! Stärkung des persönlichen Budgets durch staatliche Initiativen. Für Menschen mit Behinderungen soll endlich eine echte Teilhabe in unserer Gesellschaft außerhalb der WfbM angeboten und das Potential für unser Land genutzt werden.
  • Zu §94 SGB IX – Übersteigt die Anzahl der Beschäftigten die Anzahl 1000 oder die Anzahl der Beschäftigten Menschen mit Behinderungen die 100 er Marke, ist ein SBV- Vorstandsgremium zu bilden. Die gewählte Vertrauensperson wird zum Vorsitzenden, die weiteren Vertreter zu Stellvertreter bzw. Beisitzer. Eine Heranziehung ist bei einem zu bildenden Vorstand für jedes Vorstandsmitglied möglich. Die SBV muss ein Kollegialorgan werden wie Betriebsrat und Personalrat.
  • Zu §96 (4) SGB IX – Eine Freistellung hat bei mindestens 50 Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder bei mindestens 200 Beschäftigten analog BPersVG und dem Betriebsverfassungsgesetz (BVerG) zu erfolgen. Weitere Ergänzungen: Freistellungsanspruch muss neben Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen auch für Konferenzen, die dem Austausch von SBV-en oder der Vernetzung von SBV-en dienen gegeben sein. Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten bzw. der Anzahl der Beschäftigten Menschen mit Behinderungen bei der Bildung einer SBV,GSBV, KSBV oder HSBV ein volle Freistellung mindestens für eins der Vorstandsmitglieder gegeben sein. Die SBV, GSBV, KSBV bzw. HSBV sollen nur noch als Vorstandsgremien gebildet werden. Weitere Freistellungen sollen analog der vorgeschlagenen Regelung zu §96 erfolgen, wobei die Gesamtzahl der Beschäftigen bzw. der Beschäftigen Menschen mit Behinderung entsprechend der Zuständigkeit der Stufenvertretung zu bemessen ist.
  • Zu §95 (2) SGB IX – Bei Nichtbeteiligung der SBV muss immer eine Rechtsunwirksamkeit der Maßnahme zur Folge haben!
  • Zu95(4) SGB IX – Eine Aussetzung der Beschlüsse durch die SBV kann nur durch ein „positives“ Feststellungsverfahren vor dem zuständigen Gericht aufgehoben werden. Ein entsprechendes Feststellungsverfahren muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Aussetzungsbeschluss beim zuständigen Gericht eingelegt werden.
  • Das AGG muss hinsichtlich dieses „positiven“ Feststellungsverfahrens mit Aufhebenden Charakter eines SBV-Beschlusses ergänzt werden.

 

2) 10 Jahre Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), es muss verbindlicher und gesetzlicher geregelt werden!

 
Unsere Forderung:
Stärkung der Rechte der SBV zur Umsetzung des BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX durch eine wirksame Freistellungsregelung für Vertrauenspersonen.

  • Bei Missachtung des § 84 SGB IX zur Durchführung eines BEM muss eine Bußgeldzahlung festgelegt werden.
  • Die SBV muss an allen BEM- Gesprächen beteiligt sein.
  • Entwicklung von bundeseinheitlichen Strukturen zur einer transparenten 
Durchführung eines BEM.
  • Einführung eines Einigungsverfahren bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und der 
SBV zum § 83 SGB IX (Integrationsvereinbarung) zum § 84 Abs. 2 (BEM) und zu §84 (2) SGB IX: Die SBV muss bei allen BEM-Indikationen beteiligt werden insbesondere auch bei der Durchführung des BEMs.
  • Neudefinierung des Behindertenbegriffs entsprechend der Präambel e und dem Artikel 1 der UN- BRK.
  • Verbindliches BEM für Menschen mit Behinderung.
  • Verbindlichkeit des BEM nach dem SGB IX in allen Betrieben, staatlichen und 
gesellschaftlichen Strukturen (Unterstützung bei kleinen Betrieben).
  • Verpflichtende Schulungen für alle Beteiligte.


3) Bundesteilhabegesetz, eine Forderung seid über 40 Jahre! 
Unsere Forderung:

  • Einkommens- und Vermögensunabhängiges Bundesteilhabegeld.
  • Finanzierung personenzentrierter Unterstützungs- und Assistenzmaßnahmen.
  • Leistungen aus einer Hand.
  • Hilfen zur Mobilität, Sicherstellung einer gleichberechtigten und selbstbestimmten 
Teilhabe.
  • Individuelle begleitende Unterstützung von Eltern bei Kindern mit Behinderungen. 
Wir laden alle Interessierte und aktive SBVler ein bei uns mitzumachen. Denn Gemeinsam sind STARK!
  1. Wir laden alle Interessierte und aktive SBVler ein bei uns mitzumachen. Denn Gemeinsam sind STARK!