Das Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) ist das zentrale rechtliche Element für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Seit dem Inkraftreten des LGBG hat sich mit Verabschiedung der UN-BRK der gesetzliche Rahmen für die Belange von Menschen mit Behinderungen grundlegend geändert. Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) steht laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Rang eines Bundesgesetzes. Damit gilt die UN-BRK auch verbindlich für sämtliche staatliche Stellen des Landes Berlin. Berlin hat die verbindliche Geltung der UN-BRK bereits 2011 ausdrücklich bekräftigt (per Beschluss durch das Abgeordnetenhaus).
Eine Überarbeitung des LGBG muss daher im Sinne der UN-BRK erfolgen. Hierzu stellt der Berliner Behindertenverband e.V. zehn wesentliche Anforderungen an die Novellierung. Diese sind im einzelnen:
1. Als erklärtes Ziel des LGBG muss explizit die wirkungsvolle Umsetzung der UN-BRK genannt werden.
2. Die bisherige Definition von Behinderung ist veraltet und zudem nur auf bestimmte Behinderungsarten beschränkt. Sie muss auf alle Behinderungsarten ausgedehnt und um die Wechselwirkung von individueller Beeinträchtigung und umweltbedingten Barrieren erweitert werden.
3. Der bisherige Anwendungsbereich des LGBG ist auf „öffentliche Stellen“ begrenzt. Damit kann es den von der UN-BRK gesetzten staatlichen Pflichtdimensionen nicht gerecht werden. Es ist geboten, den Anwendungsbereich des LGBG auf sämtliche Träger öffentlicher Belange auszudehnen
4. Das bisherige Diskriminierungsverbot ist dem BBV unzureichend. Es muss alle Träger öffentlicher Belange zur Beseitigung bestehender Barrieren und Benachteiligungen verpflichten. Zudem stellt die Versagung von angemessenen Vorkehrungen laut UN-BRK eine Diskriminierung dar und muss so auch im LGBG aufgenommen werden.
5. Die Definition von Barrierefreiheit muss um die Auffindbarkeit für sehbehinderte und blinde Menschen erweitert werden.
6. Die Barrierefreiheit ist das zentrale Element zur Verwirklichung der UN-BRK. Deshalb ist es für den BBV absolut notwendig, über die bloße Legaldefinition der Barrierefreiheit hinaus explizit vorzuschreiben, welche Bereiche barrierefrei gestaltet werden müssen. Zudem muss eine systematische Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren im LGBG verankert werden.
7. Die persönliche Mobilität und Barrierefreiheit muss für den gesamten Bereich des ÖPNV gesetzlich gewährleistet werden. Dies beinhaltet nach Ansicht des BBV auch das Taxigewerbe. Zudem ist die aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderung bei Entscheidungen, die den ÖPNV betreffen, sicherzustellen.
8. Das LGBG regelt die Beteiligung von Menschen mit Behinderung nur unzureichend. Das gilt insbesondere für Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschrift und politischen Konzepten, die sie betreffen. Nach der UN-BRK sind Menschen mit Behinderungen aber auch ausdrücklich in das Monitoring zur Umsetzung der UN-BRK einzubeziehen.
9. Der BBV schlägt vor, durch die detaillierte Zuweisungen bestimmter Funktionen und Beteiligungsrechte die Stellung, Aufgaben und Befugnisse des Landesbehindertenbeauftragten und des Beirates zu stärken und zeitgleich entsprechende Verfahrensweisen zu verankern.
10. Zudem muss das LGBG um verbindliche Regelungen erweitert werden, wie das Land Berlin (gemäß UN-BRK) Organisationen von Menschen mit Behinderungen unterstützt, um sie in die Lage zu versetzen, gleichberechtigt bei der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten mitzuwirken.
Hiermit soll laut BBV sicher gestellt werden, dass das LGBG zu einem echten Werkzeug für die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird.


