Der Abgeordnete Thomas Seerig (FDP) zählt zu den fleissigsten Anfragen-Schreiber im Berliner Abgeordnetenhaus. Viele seiner Schriftlichen Anfragen betreffen die Behindertenpolitik. Nunmehr flatterte die neueste Beantwortung einer Seerig-Anfrage uns auf den Tisch. Diesmal zu dem Thema „Zuverlässigkeit von Aufzügen und Rolltreppen an Bahnhöfen der BVG und S-Bahn Berlin“ (S18-12365). Die Antwort – erfolgte durch Staatssekretär Kirchner (Bündnis 90/Die Grünen) – veröffentlichen wir aus aktuellem Anlaß hier.
Frage 1: In welchem Eigentumsverhältnis befinden sich die von der BVG und S-Bahn Berlin genutzten Bahnhöfe und wer ist für die Wartung der Aufzüge und Rolltreppen an diesen zuständig?
Antwort zu 1.: Die Bahnhöfe der S-Bahn Berlin GmbH befinden sich im Eigentum des Eisenbahninfrastrukturunternehmens DB Station & Service AG und werden von der S-Bahn Berlin GmbH mit ihrer jeweiligen Ausstattung auf Grundlage der bundeseinheitlichen Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe (INBP) und des Stationspreissystems (SPS) genutzt. Bei der S-Bahn ist zudem zwischen den Bahnhöfen, deren Wartung von der S-Bahn Berlin GmbH im Auftrag der DB Station & Service AG auf Grundlage vertraglicher Regelungen durchgeführt wird, und Bahnhöfen, die vom Stationseigentümer DB Station & Service selbst gewartet werden, zu unterscheiden.
Die BVG teilt hierzu folgendes mit: „Eigentümer der Berliner U-Bahnhöfe ist die BVG AöR. Für die Wartung der Aufzüge und Fahrtreppen ist der Bereich Infrastruktur der BVG AöR zuständig.“
Frage 2: An wie vielen Haltepunkten der BVG und der S-Bahn Berlin gibt es Aufzüge oder Rolltreppen und mit welcher Quote sind diese während der Betriebszeit verfügbar (bitte um Auflistung der Ausfälle, Wartungsintervalle, allgemeinen Verfügbarkeit im Zeitraum 2012 bis 2016)?
Antwort zu 2.: Die BVG teilt hierzu folgendes mit:
„Die BVG AöR betreibt derzeit 154 Aufzüge auf 104 U-Bahnhöfen und 364 Fahrtreppen auf 93 U-Bahnhöfen. Im Zeitraum von 2012 bis 2016 wurden für diese Anlagen folgende Verfügbarkeiten in [%] erreicht:
2012 2013 2014 2015 2016
Aufzüge 98,11 97,89 97,96 97,84 97,38
Fahrtreppen 96,83 97,19 96,22 97,01 96,66
Die Aufzugsanlagen werden einer monatlichen Wartung durch eine Fachfirma und einer jährlichen gesetzlichen Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (z. B. TÜV) unterzogen. Des Weiteren erfolgt eine wöchentliche Sicht- und Funktionsprüfung durch Personal der BVG AöR.
Die Fahrtreppen werden einer vierteljährlichen kleinen Wartung und einer jährlichen Hauptwartung durch Personal der BVG AöR unterzogen. Des Weiteren wird eine jährlich wiederkehrende Sicherheitsprüfung durch einen externen Sachverständigen durchgeführt.
Darüber hinaus unterliegen die Anlagen weiteren gesetzlichen Prüfungen, die jedoch nur in mehrjährigen Zyklen durchzuführen sind.“
Frage 3: Wie wird die Zuverlässigkeit (Quote der Verfügbarkeit während der Betriebszeit) der Aufzüge und Rolltreppen durch die BVG und die S-Bahn Berlin statistisch gemessen?
Antwort zu 3.: Die BVG teilt hierzu folgendes mit: „Alle Störungen werden über ein zentrales elektronisches Meldesystem (ZMX) automatisch erfasst. Nach jedem Ausfallereignis werden mit Abschluss der Störungs- und Auftragsbearbeitung die Ausfallzeiten in unserem Instandhaltungssystem dokumentiert und berechnet. Es wird monatlich eine lückenlose Ausfallstatistik erstellt und ausgewertet.“
Frage 4: Wie wird gewährleistet, dass an den Haltepunkten der BVG und der S-Bahn Berlin die Wartung der Aufzüge und Rolltreppen nach den gleichen Standards erfolgt?
Antwort zu 4.: Bei der S-Bahn kann der Senat nur für Bahnhöfe Einfluss auf die Standards der Wartung nehmen, deren Wartung von der S-Bahn Berlin GmbH im Auftrag der DB Station & Service AG auf Grundlage vertraglicher Regelungen durchgeführt wird. Dies ist bei Bahnhöfen, die vom Stationseigentümer DB Station & Service selbst gewartet werden, nicht der Fall. Es gibt daher keine einheitlichen Standard für die Anlagen der unterschiedlichen Eigentümer bzw. Verantwortlichen (siehe auch Antwort zu Frage 1). Gleichwohl ist der Senat bestrebt, mit dem Nachfolgevertrag des im August 2020 endenden BVG-Vertrags die Standards anzupassen und zu vereinheitlichen.
Frage 5: Wer (die S-Bahn Berlin GmbH und die BVG oder externe Anbieter) wartet die Aufzüge und Rolltreppen an den Bahnhöfen der BVG und S-Bahn Berlin?
Frage 6: Falls in Frage 5 der Einsatz von Subunternehmern/ Dritten bejaht wird, wie stellt die BVG und die S-Bahn Berlin sicher (vertragliche Regelungen, Wartungskatalog, Wartungsintervalle etc.), dass diese die Zuverlässigkeit der Aufzüge und Rolltreppen gewährleisten?
Antwort zu 5 und 6.: Die BVG teilt hierzu folgendes mit: „Die Fahrtreppen der BVG AöR werden grundsätzlich nach einheitlichen typenspezifischen Wartungsplänen von Mitarbeitern/innen der BVG-eigenen Fahrtreppenwerkstatt gewartet. Die Wartungen und deren Ergebnisse werden nach einheitlichen Vorgaben dokumentiert und ausgewertet.
Die Aufzüge der BVG AöR werden hingegen von externen Fachfirmen gewartet. Dies sind in der Regel die Herstellerfirmen. Mit diesen Firmen werden standardisierte Vollinstandhaltungsverträge geschlossen, in denen nach einheitlichen Vorgaben Umfang, Art und Qualität der Leistung konkret geregelt sind. Insbesondere sind hierin auch die Reaktionszeiten für Entstörung, die zulässige Störhäufigkeit und die Mindestverfügbarkeit festgelegt. Die Firmen sind z.B. verpflichtet, innerhalb von 2 Stunden die Beseitigung gemeldeter Aufzugs-Störungen einzuleiten.“
Frage 7: Nutzt die BVG und die S- Bahn Berlin ein Sanktions- und Bonussystem für etwaige externe Anbieter (Subunternehmer), um die Nutzbarkeit der Aufzüge und Rolltreppen zu gewährleisten?
Antwort zu 7.: Die BVG teilt hierzu folgendes mit: „Unerwünschte Betriebsausfälle können von der BVG AöR nur erfolgreich sanktioniert werden, wenn sie auch unstrittig vom externen Auftragnehmer zu vertreten sind. In der Praxis ist jedoch nicht immer eindeutig bestimmbar, ob konkrete Ausfallereignisse ursächliche Folge von Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch oder Vandalismus sind. Daher sind unmittelbar an das Verfügbarkeitsergebnis gekoppelte Sanktionen oder Bonuszahlungen in den Vollinstandhaltungsverträgen nicht vereinbart.
Die Vertragsgestaltung räumt der BVG AöR jedoch ein weitgehendes Kündigungsrecht ein, von dem auch bei auffälliger Schlechtleistung konsequent Gebrauch gemacht wird.“
Frage 8: Ausgehend davon, dass der Betrieb und die Wartung der Aufzüge jeweils der BVG und S- Bahn Berlin GmbH grundsätzlich obliegen. Hat der Senat die Möglichkeit die BVG und S- Bahn Berlin GmbH oder die jeweiligen Subunternehmer dahingehend zu beeinflussen, Sanktionsmaßnahmen bezüglich der Wartung der Aufzüge aufzunehmen? Wenn ja, warum wurde dies nicht bereits umgesetzt? Wenn nein, warum besteht eine solche Möglichkeit nicht?
Antwort zu 8.: Der S-Bahn Berlin GmbH obliegt – wie in der Antwort zu 4. dargestellt – die Wartung der Aufzüge grundsätzlich nicht. Auf die Antwort des Senates in Drucksache 17/16 826 wird zudem verwiesen. Eine direkte Sanktionierung ist mangels Vertragsbeziehung zwischen dem Land Berlin und der DB Station & Service AG nicht möglich.
Bei der BVG AöR ist eine Sanktionierung von Wartungsarbeiten an Aufzügen im laufenden Verkehrsvertrag zwischen dem Land Berlin und der BVG AöR nicht vorgesehen. Auf die Antworten des Senates in den Drucksachen 17/16 505, 17/16 826 und 18/10 053 wird verwiesen. Qualitätsstandards für Aufzüge und Fahrtreppen sind aber Gegenstand des laufenden Verkehrsvertrages und werden auch im folgenden Verkehrsvertrag ab 2020 enthalten sein.