Urteil: Wer trägt Kosten für Anschlussheilbehandlung einer Werkstattbeschäftigten?

von: Dominik Peter

Die voll erwerbsgeminderte, 1959 geborene Frau mit Down-Syndrom ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt. Sie ist dort sowohl kranken- als auch rentenversichert. Nach dem Einsatz einer künstlichen Hüfte beantragte sie 2006 eine Anschlussheilbehandlung bei der Krankenkasse. Die Krankenkasse leitete den Antrag an die ihrer Ansicht nach zuständige Rentenversicherung weiter, die die beantragten Leistungen bewilligte.

Die Rentenversicherung beanspruchte als zweitangegangener Träger die Erstattung dieser Kosten wegen Unzuständigkeit, weil die persönlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung wegen einer vollen dauerhaften Erwerbsminderung nicht vorgelegen hätten. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenerstattung ab, weil durch die medizinische Rehabilitation der weitere Verbleib in der WfbM sichergestellt werden konnte.

Warum das Bundessozialgericht die Krankenversicherung für die medizinische Rehabilitation der Werkstattbeschäftigten zuständig erklärte, können Sie bei REHADAT im Urteil mit dem Aktenzeichen B 13 R 12/14 R im Volltext nachlesen.

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