Zahngesundheit für Menschen mit Handicap

von: Berliner Behindertenzeitung

Dental care

Foto: Fotolia

Menschen mit Behinderung zählen zu den Hochrisikogruppen für Zahnerkrankungen und deren Folgeerscheinungen. Die Wahl von einem qualifizierten Zahnarzt mit einer behindertengerecht eingerichteten Praxis ist ebenso wichtig wie prophylaktische Maßnahmen der Betroffenen und ihrer Angehörigen.

Die barrierefreie Zahnarztpraxis kommt

 

In der UN-Behindertenrechtskonvention, die im März 2009 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, wird das Recht der Menschen mit Behinderung anerkannt, ein Höchstmaß an Gesundheit zu erreichen, ohne Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Laut Bundesgesundheitsministerium sind gerade einmal 15 Prozent aller Zahnarztpraxen derzeit barrierefrei. Das diesbezügliche Defizit ist den zahnärztlichen Vereinigungen jedoch bewusst, es werden zunehmend Anstrengungen unternommen, um die aktuelle Situation zu verbessern. Es wird darauf hingearbeitet, auch dem behinderten Patienten einen ganz normalen Zahnarztbesuch zu ermöglichen. „Der Abbau von Barrieren ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen“, so der KZBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Wolfgang Eßer. Die behindertengerechte Ausstattung einer Zahnarztpraxis beschränkt sich nicht auf Rollstuhlfahrer, auch die Bedürfnisse seh- und hörgeschädigter Menschen müssen berücksichtigt werden.

 

Kriterien einer barrierefreien Zahnarztpraxis

 

  • Türbreite von mindestens 90cm
  • stufenloser Zugang mit maximal 6 Prozent Steigung
  • Gangbreite von mindestens 120cm
  • komplett stufenlose Räumlichkeiten mit rollstuhlgerechter Einrichtungsgestaltung
  • Kontrastreiche, gut lesbare Hinweisschilder in Augenhöhe
  • gut lesbare, möglichst tastbare Beschriftung von Klingeln, Gegensprechanlagen, Aufzügen und Lichtschaltern
  • gute und blendfreie Ausleuchtung des Außenbereichs, der Gänge, Aufzüge und Praxisräume
  • Stockwerksansage in Aufzügen
  • Behandlungsmöglichkeit im Rollstuhl und für Liegend-Patienten

 

Zahnpflege für Menschen mit Behinderung

 

Behinderte Menschen sind aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen oder verminderter intellektueller Fähigkeiten häufig auch bei der Mundhygiene Restriktionen auferlegt. Karies und Parodontose sind die Folge. Werden die Entzündungsherde nicht beseitigt, können die Bakterien in den Körper gelangen und schwerwiegende Folgeerkrankungen wie zum Beispiel akuten Gelenk-Rheumatismus, Neuralgien, Augenkrankheiten und Muskelschmerzen oder Endokarditis auslösen. Ist ein Behinderter selbst nicht mehr in der Lage eine ausreichende Zahnprophylaxe zu betreiben, muss dies von den Pflegekräften oder Angehörigen übernommen werden.

 

Wichtige Punkte, die es bei der täglichen Zahnpflege zu beachten gilt

 

  • Gereinigt werden müssen Zähne, Zahnprothesen und der Mundinnenraum.
  • Die Reinigung erfolgt mindestens zweimal täglich.
  • Die Zahnbürste muss den Fähigkeiten des Behinderten entsprechen. Ergonomische Griffe sind oft sehr hilfreich. Gegebenenfalls kann eine Sonderanfertigung eingesetzt werden.
  • Bei elektrischen Zahnbürsten müssen die Aufsätze spätestens alle 8 Wochen gewechselt werden.
  • Die Zahnzwischenräume werden mit kleinen Zwischenraumbürsten, Zahnseide oder einer Munddusche gereinigt.
  • Die Zahncreme wird nach den jeweiligen Erfordernissen gewählt. Sind bereits Schädigungen an Zähnen oder in der Mundhöhle vorhanden, kann ein Spezialprodukt notwendig sein. In diesem Fall am besten den Rat des behandelnden Zahnarztes einholen.
  • Zahnprothesen werden zur Reinigung entfernt.
  • Die Zahnprothesen werden mit Reinigungs-Tabs oder Ultraschall-Reinigern gereinigt.
  • Zahnprothesen müssen auf richtigen Sitz kontrolliert werden.
  • Die Bereiche um die Zahnprothesen müssen auf Druckstellen, farbliche Veränderungen und Entzündungsherde kontrolliert werden.