Bevor am 18. September in Berlin das Abgeordnetenhaus und die Bezirksverordnetenversammlungen gewählt werden können, haben auch die Verwaltungen der Stadt und in den Bezirken eine Reihe von organisatorischen Vorbereitungen zu leisten. Darüber berichtete die Landeswahlleiterin, Frau Dr. Petra Michaelis-Merzbach am 18. Februar in der Arbeitsgruppe Menschen mit Behinderung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport.
Damit auch Menschen mit Beeinträchtigungen ihr Wahlrecht uneingeschränkt wahrnehmen können, sind mehrere Voraussetzungen zu schaffen. Dazu gehören unter anderem Schablonen für blinde Personen. Eine Broschüre mit zahlreichen Informationen über die Wahlen in leichter Sprache wird wieder zur Verfügung stehen, die erste Auflage zur Bundestagwahl im Herbst 2013 bildet dafür die Grundlage. Rechtzeitig vor der Wahl erhalten die wahlberechtigten Berliner ihre Wahlbenachrichtigung. Darin wird auch informiert, ob das Wahllokal barrierefrei ist.
Bei der letzten Wahl waren von 1709 Wahllokalen 21,7 Prozent nicht barrierefrei. Zurzeit prüfen die Bezirksverwaltungen, welche Wahllokale für den 18. September genutzt werden können. Die Vertreter der Behindertenverbände (darunter auch der Autor) forderten die Landeswahlleiterin in der Beratung auf, deutlich mehr barrierefreie Wahllokale anzubieten, als bisher. Auch Gaststätten, Arzthäuser, Heime oder andere öffentliche barrierefreie Einrichtungen sollen dafür genutzt werden, wenn die umliegenden Schulen und Kitas nicht geeignet sind. Nicht erklärbar sind die großen Unterschiede zwischen den Bezirken hinsichtlich der Barrierefreiheit in den Wahllokalen, wie es aus der Übersicht der letzten Wahlen am 25. Mai 2014 hervor geht.
Wann ist ein Wahllokal barrierefrei?
Grundlage für die Frage ist das Landesgleichberechtigungsgesetz, Paragraph 4a – Barrierefreiheit. Darin heißt es: „Barrierefrei sind bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Erschwernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderung die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird.“
Auf der Wahlbenachrichtigung erscheinen nach dem Kriterienkatalog zur Einstufung barrierefreier Wahllokale folgende Texte: 1. Barrierefreies Wahllokal: „Ihr Wahllokal ist auch für Menschen mit Gehbehinderung barrierefrei zugänglich.“ oder 2. Wahllokal barrierefrei mit Hilfsperson: „Für Menschen im Rollstuhl ist der Zugang zum Wahllokal mit Hilfsperson möglich.“ oder 3. Nicht barrierefrei: „Der Zugang zu Ihrem Wahllokal ist nicht barrierefrei. Wir empfehlen daher Menschen mit Behinderungen, einen Wahlschein zur Wahl in einem anderen geeigneten Wahllokal im Wahlkreis anzufordern.“ Zu den Kriterien gehören Maße wie die Türbreite (mindestens 90 cm), Bewegungsflächen, Neigungen von Rampen, Aufzugsgrößen.